Baulasteintragung

Die Baulast ist – ähnlich wie die Grunddienstbarkeit im privaten Recht – eine dingliche Last, die allerdings dem öffentlichen Recht zugeordnet ist.

Für die Erteilung einer Genehmigung sind gegebenenfalls  bauordnungs- bzw. planungsrechtliche Hindernisse auszuräumen und dauerhaft zu sichern. Durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen für ein bestimmtes Bauvorhaben übernehmen.

Hinweis zur Gebührenpflicht

Die Eintragung, Änderung bzw. Löschung einer Baulast und schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gemäß des Sächsischen Kostenverzeichnisses gebührenpflichtig.

Eintragung von Baulasten

Für den Antrag sind konkrete Angaben zu den Grundstücken (zu belastende wie auch zu begünstigende), zur Art der Eintragung (Sicherung eines Geh- und Fahrrechts, einer Abstandsfläche auf einem Nachbargrundstück, Brandschutzabstände, Stellplatznachweis, etc.) und zu den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke erforderlich.

Darüber hinaus werden je nach Art der Eintragungen weitere Unterlagen benötigt, wie beispielsweise Lagepläne mit Darstellung der belasteten Flächen etc. Da die notwendigen Unterlagen je nach Art der Eintragung stark differieren können, empfehlen wir vor Einreichung eines Antrags konkret nachzufragen.

Baulastenauskünfte

Das Baulastenverzeichnis für das Stadtgebiet Coswig kann von Berechtigten und Bevollmächtigten eingesehen werden. Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig und können daher nur auf einen formlosen Antrag hin gegeben werden. Das berechtigte Interesse an der Auskunft ist nachzuweisen. Dieser kann per Brief, Fax oder Email erfolgen.

Da sich Baulasten auf Grundstücke beziehen, ist bei Anfragen das abzufragende Grundstück genau zu bezeichnen. Hierfür sind Straße und Hausnummer oder ggf. Gemarkung und Flurstücksnummer anzugeben.

Löschung von Baulasten

Die Löschung kann nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt der Baulast nicht mehr gegeben ist. Im begründeten Einzelfall kann hier nachgefragt werden, ob dies für eine konkrete Baulast der Fall ist.

Eine generelle Überprüfung des Baulastenverzeichnisses auf die Erforderlichkeit der Baulasten findet nicht statt. Vielmehr erfolgt die Überprüfung anlassbezogen, im Regelfall auf Antrag des Baulastverpflichteten.