Wie weiter mit flutschädigten Bungalows, Lauben und Schuppen?

 

Die Eigentümer bzw. Pächter von hochwassergeschädigten bebauten Gartengrundstücken außerhalb der eingetragenen Kleingartenvereine werden dringend gebeten, sich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Stadtverwaltung Coswig (Tel. 66697, 66692) in Verbindung zu setzen. Es ist bereits abzusehen, dass für einige Standorte aus Gründen des Hochwasserschutzes und des Schutzes des Landschaftsbildes die Wiederherstellung von Gartenlauben, Schuppen u.ä. nicht mehr gestattet werden kann.

Für eine kompletten Wiederaufbau muss in der Regel eine Baugenehmigung beantragt werden. Das Vorhandensein einer Baugenehmigung für das Vorgängerbauwerk genügt nicht, denn auf Bestandsschutz kann sich der Bauherr grundsätzlich nicht mehr berufen, wenn das Gebäude vollständig oder weitgehend zerstört wurde oder wenn es bereits längere Zeit dem Verfall ausgesetzt war.

Meist stehen die Lauben im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Dort ist ab 6 m³ Bruttorauminhalt eine Baugenehmigung erforderlich. Im Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt diese Grenze bei 15 m³ Bruttorauminhalt. Auch bei Baugenehmigungsfreiheit auf Grund von noch geringeren Rauminhalten kann der Wiederaufbau wegen eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften unzulässig sein und baurechtlich untersagt werden.

Selbst die Instandsetzung weniger beschädigter Gartenhäuser wird voraussichtlich in einigen Fällen unzulässig sein. Hier ist immer dann mit Problemen zu rechnen, wenn die Gebäude nicht über eine Baugenehmigung verfügen.

Die Mitarbeiter der örtlichen Bauaufsicht haben mit der Bestandsaufnahme begonnen und bereits erste Gespräche mit Betroffenen geführt. Ziel dieser Beratungen ist in jedem Falle das Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung.

Fachbereich Bauwesen