Dem Meer Land abgewinnen – auch eine Anregung für Coswig?

Insbesondere die Holländer sind dafür bekannt, dass es ihnen seit Jahrhunderten gelingt, dem Meer seichte Stellen abzuringen und in blühende Ackerflächen umzugestalten. Manch Coswiger scheint zu glauben, es ihnen gleich tun zu können. Einige nutzen sogar regelmäßig unsere Gewässer – die natürlich kein Meer sind, dafür aber wunderbar fließen -, um ihren Müll zu entsorgen.

Alle Anlieger unserer Fließgewässer möchten wir auf diesem Wege über die rechtliche Situation aufklären:

Gewässer erster Ordnung ist in Coswig nur die Bundeswasserstraße Elbe. Zu den Gewässern zweiter Ordnung gehören auf Coswiger Flur Lockwitzbach, Rietzschkebach, Gabelbach, der Lange Graben sowie das Rote Bächel.

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen, in unbebauten Gebieten in einer Breite von zehn Metern und im Bereich bebauter Ortsteile in einer Breite von fünf Metern.

Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Hochwasserschutzes ist auf dem Gewässerrandstreifen gemäß § 50 Sächsisches Wassergesetz verboten:

  1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  2. die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf einer Breite von fünf Metern
  3. der Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
  5. die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze,
  6. die Ablagerung von Materialien, hierzu zählen beispielsweise Baumverschnitt, Laub, Kompostieranlagen und Gartenabfälle allgemein, die den Wasserabfluss besonders bei Hochwasser behindern und u.U. durch Abschwemmung zu folgeschweren Schäden führen können.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine kostenpflichtige Beräumung solcher Vergehen erfolgt durch Auftragnehmer der Stadtverwaltung. Die Kostenpflicht obliegt dem Grundstücksbesitzer bzw. dem Verursacher.

Olaf Lier
Fachbereichsleiter Ordnungswesen