Strafgefangener 480/61

Mauerbau in Berlin – ein Schicksal in Coswig

1952 - ein junger Mann, frisch verheiratet, mit einer soliden, jedoch durch den Bombenangriff 1945 auf Dresden vorzeitig beendeten Chemotechniker-Ausbildung, erhält eine Anstellung im Labor des VEB Bremsbelag- und Presswerk Coswig, des späteren VEB Cosid. Dort beginnt er eine vielversprechende Karriere. Vier Jahre später ist er Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung und auch Familienvater. Die junge Familie erhält im Mai 1961 eine AWG-Wohnung im sozialistischen Stadtteil von Coswig, wie in damaligen Schreiben betont wurde – ein Privileg. Alle Voraussetzungen für ein sorgenfreies Leben in der DDR sind geschaffen.

1961 - am 13. August wird seine bisherige berufliche Laufbahn gekrönt. Mit seiner Forschungsgruppe erhält er durch seinen Betrieb die Auszeichnung als Aktivist. Da ahnt noch niemand, dass dieser 13. August 1961 sein Leben, wie das so vieler anderer auch, von Grund auf verändern sollte.

1989 - der junge Mann von damals lebt noch in seiner AWG-Wohnung und ist inzwischen Großvater geworden. Beruflich konnte er sich mit vielen Mühen als Kunst­handwerker selbstständig machen und nur noch wenige Jahre bleiben ihm bis zum Renten­eintritt. Er hat sich mit den bestehenden Verhältnissen in der DDR arrangiert und seine Nische gefunden. Doch hat er auch inneren Frieden gefunden? Plötzlich werden mit dem Mauerfall all die tragischen Ereignisse in seinem Leben, die mit dem Bau der Mauer ihren Lauf nahmen, wieder wach. Am 9. November vor 28 Jahren war er bereits zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. - Was war geschehen?

1961 - die Partei- und Staatsführung ist nach dem 13. August sehr darauf bedacht, sich des Rückhaltes in der Bevölkerung zu dieser ein­schneidenden Maßnahme zu versichern. Die Wahlen zu den Kreis­tagen und Stadt­verordneten­versammlungen am 17. September 1961 stehen unmittelbar bevor und einen 17. Juni 1953 sollte es nicht noch einmal geben. Die Partei­leitungen der Betriebe verfassen umgehend Erklärungen, wozu von den Betriebs­angehörigen kollektive Zustimmung erwartet wird. Auch die Werktätigen im VEB Cosid sind aufgerufen, eine entsprechende Resolution zu unterschreiben. Das soll auf einer eilends am 14.08. einberufenen Gewerkschafts­versammlung geschehen. Die Angestellten des Labors der Cosid verweigern fast geschlossen die Unterschrift unter diese Resolution. Erst nach massivem Druck und Einschüchterungs­versuchen seitens der Betriebs-, Partei-, Gewerkschafts- und SED-Kreisleitung werden die fehlenden Unterschriften erpresst – bis auf die eine des Labor­leiters. Daraufhin werden er und zwei seiner Arbeits­kollegen am 16.08. zu einer vertraulichen Aussprache in das Zimmer des Werkleiters bestellt, erwartet von einem Genossen der SED-Kreis­leitung und dem Kauf­männischen Leiter des Betriebes. Um der Unterredung Konflikt­potenzial zu nehmen, stellt K. als erstes seinen Leitungs­posten zur Verfügung. Später sollen sich alle in dieser nicht­öffentlichen Zusammen­kunft von ihm geäußerten Gründe zur Ablehnung der Resolution als Anklage­punkte in seinem Urteil wiederfinden, u.a.:

  • die Gewaltmaßnahmen sind eingeleitet worden, weil die Arbeiter- und Bauern-Macht nicht in der Lage sei, die Menschen ideologisch für sich zu gewinnen
  • die Bevölkerung könne ihre Meinung in der DDR nicht frei äußern, sie würde unter politischen Druck gesetzt
  • wenn wir so weiter arbeiten, können wir den Westen nicht einholen
  • nicht alle Personen, die die DDR illegal verlassen haben, hätten das auf Grund von Abwerbung getan

"Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken des Gesetzes ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern … Diese Freiheit wird durch kein Dienst- oder Arbeits­verhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht. …" Was dieser Artikel 9 der von 1949 bis 1968 geltenden Verfassung der DDR wert war, zeigt sich schon wenige Tage später. Mit unserem Demokratie­verständnis von heute unvorstellbar, setzt sich ein unaufhaltbarer Mechanismus in Gang.

Am 17.08. erfolgt seine Ablösung als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung. Als weitere Maßregelung bestätigt die Belegschafts­versammlung des VEB Cosid zwei Tage später den Beschluss der Betriebs­gewerkschafts­leitung, ihm die Auszeichnung als Aktivist abzuerkennen.

Das ist der Sächsischen Zeitung, Organ der Bezirksleitung der SED, am 22. August 1961 folgenden Beitrag wert:




Am Ende des Artikels heißt es dann: Einstimmig wurde ein Beschluss der Belegschaft des VEB Cosid-Werke Coswig angenommen, wo zu lesen ist: "Nach gründlicher Diskussion wird beschlossen, sich von der Person und dem feindlichen Verhalten des Kollegen K. entschieden und für immer zu distanzieren."

Die Forderungen der Arbeiter gehen weiter dahin, K. von seiner Funktion abzulösen und die staatlichen Organe zu beauftragen, sein feindliches Verhalten zu überprüfen.

Die betrieblichen "Erziehungsmaßnahmen" gipfeln in der fristlosen Kündigung seines Arbeits­verhältnisses mit dem VEB Cosid-Werke.


Sein berechtigter Widerspruch gegen diese fristlose Entlassung bei der Konflikt­kommission des Betriebes, auch damals schon durfte ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, bleibt ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Kreisarbeitsgericht Meißen.

Auch der Rat der Stadt Coswig fühlt sich offenbar bemüßigt, Stellung im Fall K. zu beziehen. In den Akten des Stadtarchivs ist eine Dringlichkeits­vorlage vom 13.09.1961 zur Einberufung einer Sonderrats­sitzung am gleichen Tag überliefert.


Doch da ist es offenbar schon von anderer Stelle beschlossene Sache, mit K. ein Exempel statuieren zu wollen.

Anlässlich dieser Wahl-Kundgebung am 12.09.1961 im Zentral­gasthof Weinböhla, bei der der damalige Erste Sekretär der Bezirks­leitung der SED Krolikowski Hauptredner ist, wird K. zu einem Rede­beitrag aufgefordert. Er soll seine Haltung öffentlich aufgeben. Aber auch vor über 1000 Anwesenden vertritt er seine bisherige Meinung. Unmittelbar nach dieser Wahl­veranstaltung erfolgt vor seiner Haustür seine Festnahme durch die Staats­sicherheit. Er wird in die Untersuchungs­haftanstalt nach Meißen gebracht, ohne seine Wohnung noch einmal betreten zu dürfen und ohne Frau und Tochter informieren zu können. In Meißen bleibt er bis zu seinem Prozess inhaftiert.

Noch während dieser Zeit erhält K. den Beschluss des Vorstandes der Arbeiter­wohnungs-Genossenschaft Coswig vom 21.10.1961 über seinen Ausschluss aus der AWG. Die Argumente dafür sind die gleichen wie in seiner Kündigung: "... Im VEB Cosid-Werke Coswig traten Sie im Hinblick auf die von Partei und Regierung zur Erhaltung des Friedens getroffenen Maßnahmen als Feind unseres Staates auf …" Dieser Tatbestand ist unvereinbar mit den Grundsätzen einer sozialistischen Arbeiter­wohnungs­bau­genossenschaft. Trotz der verfügten Kündigung dürfen Ehefrau und Tochter nach vielem Hin und Her in der AWG-Wohnung wohnen bleiben.

Nach fast zwei Monaten Untersuchungshaft verurteilt das Kreisgericht Meißen K. am 1. November 1961, zwei Tage vor seinem 34. Geburtstag, wegen Staats­verleumdung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Dieser Straftat­bestand (§ 20) wurde neben "Staats­gefährdende Propaganda und Hetze" (§ 19) erst im Januar 1958 mit dem Strafrechts­änderungs­gesetz eingeführt.

Über die Gefängnisse in Dresden und Cottbus kommt K. als Häftling mit der Nummer 480/61 am 18.11.1961 in das Haft­arbeits­lager Seese bei Lübben und später in das neu­errichtete Zweig­lager beim Spreewerk Lübben. Die schwere körperliche Arbeit dort wurde erträglicher, da er fast nur mit gleich­gesinnten politischen Häftlingen inhaftiert ist. Untergebracht sind die Gefangenen in Baracken, zu zwölft in einem Raum. Der Kontakt mit der Familie ist durch monatlich einen Brief, ein Päckchen zu Weihnachten und zum Geburtstag und pro Vierteljahr einen Besuch reglementiert. Kinder haben keinen Zutritt. Als weitere Repressalie erreicht ihn noch im November 1961 in der Haft die Mitteilung des Volks­polizei-Kreis­amtes Meißen, dass er auf Grund seiner Verurteilung wegen Staats­verleumdung seine Fahr­erlaubnis für ein Jahr, geltend ab Haftentlassung, entzogen bekommt.

1962 – am 9. August wird K. wegen guter Führung vorzeitig aus dem Haftarbeits­lager entlassen. Im September wird seine Tochter das dritte Schuljahr beginnen. Seine eigene Zukunft liegt dagegen im Ungewissen. Er findet zunächst in seinem Beruf eine Anstellung in einem kleinen Privatbetrieb.

1968 - nach einer weiteren Station in einem halb­staatlichen Betrieb reift in ihm der Entschluss, sich selbständig machen zu wollen. Er hat die bisherige Zeit auch zum Forschen und Entwickeln genutzt. In seinem AWG-Kellerraum entwickelt er ein Verfahren auf Epoxidharz­basis, mit dem man haltbare farbig gestaltete Glas­scheiben herstellen kann. Das meldet er 1966 als Wirtschafts­patent an. Vom Amt für Erfindungs- und Patent­wesen der DDR wird es in der Patent­schrift 64375 vom 20.10.1968 mit dem Titel: Verfahren zur Herstellung vorzugs­weise farbiger Bilder, Dekors und Schriften, insbesondere auf Glas­scheiben, veröffentlicht.

In der Anwendung seiner Entwicklung sieht er eine neue berufliche Perspektive. Im Mai 1968 stellt er deshalb einen Gewerbe­antrag beim Rat der Stadt Coswig, der prompt abgelehnt wird. Das dazu einzureichende polizeiliche Führungs­zeugnis wies keine Strafen mehr aus. Seit Anfang 1967 war der Eintrag über seine Verurteilung im Straf­register getilgt. Trotzdem enthält die Ablehnung den internen Vermerk, dass die gesellschaftlich-politische Einstellung des Antrag­stellers zu beachten sei. Mit Beharrlichkeit erstreitet er durch die Instanzen Rat der Stadt Coswig, Rat des Kreises Meißen, Rat des Bezirkes Dresden seine Gewerbe­erlaubnis, die er schließlich nach über einem Jahr im August 1969 erhält. Sein Gewerbe­betrieb entwickelt sich zu seiner Zufriedenheit, dennoch erreicht er erst nach über 20 Jahren einen vergleichbaren Lebens­standard wie vor seiner Verhaftung. Über die Vergangenheit spricht er kaum. Es ist ihm wichtig, dass er weitgehend unbehelligt arbeiten und seine Entwicklung vervollkommnen kann.

1989 – 9. November: wiederum ahnt er nicht, wie auch der Tag des Mauerfalls seinem Leben eine neue Wendung geben soll. Noch im Dezember erfährt er von den Bemühungen ehemaliger "Cosidler“, seine Rehabilitierung gegenüber dem VEB Cosid betreiben zu wollen. 121 Veteranen des Betriebes sind sich einig, dass das Unrecht, das ihm 1961 widerfuhr, wieder gut gemacht werden muss. Mit der Genugtuung darüber spürt er zugleich, dass er seinen inneren Frieden auch nach so langer Zeit noch nicht gefunden hat. Über den Jahres­wechsel fasst er den Entschluss, seine Rehabilitierung selbst zu veranlassen. Fast möchte man meinen, dass es ein Glück war, dass die Markt­wirtschaft den Absatz seiner kunst­hand­werklichen Erzeugnisse drastisch zurückgehen ließ, und er mit Beginn des Jahres 1992 Altersrente beziehen kann. So ist es ihm möglich, all seine Zeit und Kraft in sein Rehabilitierungs­verfahren zu investieren. Die gesetzlichen Grundlagen dafür werden im September 1990 von der Volks­kammer der DDR mit dem Rehabilitierungs­gesetz und vom Bundestag mit dem Ersten und Zweiten SED-Unrechts­bereinigungs­gesetz 1992 und 1994 geschaffen.

2011 – 50 Jahre nach dem Mauerbau ist ein dicker Aktenordner entstanden, angefüllt mit den Zeugnissen seiner Bemühungen, Gerechtigkeit bei den unter­schiedlichsten Behörden zu erlangen und mit seiner dokumentierten Vergangenheit seit jenem 13. August 1961. Briefe, von Kinder­hand geschrieben an den Vater im Gefängnis, berühren auch nach 50 Jahren noch. – Rehabilitiert wird er im Januar 1993 durch das Land­gericht Dresden, das das Urteil von 1961 aufhebt und ihm eine Haft­entschädigung zuspricht. 2007 gewähren neue Bestimmungen auch ihm die sogenannte SED-Opfer­rente als Ausgleich für renten­rechtliche Nachteile. Es erfolgt damit eine Würdigung des schweren Schicksals der Opfer und ihrer Angehörigen, die unter der kommunistischen Gewalt­herrschaft in vielfältiger Weise Unrecht und Willkür erlitten haben und es soll den durch den Entzug ihrer Freiheit am schwersten Betroffenen vorrangig Genugtuung geben, ihnen aber auch durch Entschädigung und Versorgungs­ansprüche, die freilich das Maß an Leiden und Demütigungen nie aufwiegen können, einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht anbieten, so das Anliegen des SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes.

Herr K. hadert nicht mit seinem Schicksal und möchte kein großes Aufheben um seine Person. Für das politische Geschehen interessiert er sich noch immer und sein Sinn für Gerechtigkeit ist ihm auch mit über achtzig Jahren nicht abhanden gekommen. Wenn die Veröffentlichung seines Schicksals zum Nichtvergessen dieses dunklen Kapitels DDR-Geschichte beitragen könnte, wäre für ihn ein weiteres Ziel erreicht.

Petra Hamann, Stadtarchiv