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Mietspiegel der Großen Kreisstadt Coswig

Wir bitten um Ihre Unterstützung! Fragebogen für den Coswiger Mietspiegel 2025

Die Große Kreisstadt Coswig erarbeitet aktuell einen neuen, einvernehmlich vereinbarten Mietspiegel. Ein Mietspiegel gibt Auskunft über die ortsüblichen Mieten des frei finanzierten Wohnungsbaus und trägt dazu bei, Vermieter vor unwirtschaftlich niedrigen und Mieter vor ungerechtfertigt hohen Mieten zu schützen. An der Erarbeitung des neuen Mietspiegels werden sowohl Vermieter als auch Mieter beteiligt.

Der vorliegende Fragebogen richtet sich an die Mieter. Ihre Mitwirkung ist freiwillig und anonym und dient ausschließlich der Schaffung einer repräsentativen Datengrundlage. Ihre Angaben werden gemäß datenschutzrechtlicher Vorgaben behandelt und ausgewertet.

Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Fragebogen (ohne Absender) bis zum 19.05.2024 an die

Stadtverwaltung Coswig
Fachgebiet Soziales und Wohnen
Karrasstraße 2, 01640 Coswig

zurück, geben Sie ihn im Bürgerbüro im Rathaus ab oder senden das ausgefüllte Formular an .

Fragebogen für den Coswiger Mietspiegel 2025

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Anja Illgen – Tel: 03523/66 430, E-Mail: zur Verfügung.

Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen gültig ab 01.01.2021

Mietspiegel – ein Instrument für Mieter und Vermieter

Mit dem Coswiger Mietspiegel wird in bewährter Weise eine Mietpreisübersicht für nicht preisgebundenen Wohnraum zur Verfügung gestellt, die Mietern und Vermietern Auskunft über die ortsüblichen Vergleichsmieten in der Großen Kreisstadt Coswig gibt.

Hohe datenschutzrechtliche Anforderungen und geringere Datenmengen zu Neuvermietungen und Mietpreisänderungen in den letzten vier Jahren ließen die Erarbeitung eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558 d BGB nicht zu. Die an der Erstellung des Mietspiegels beteiligten Partner sind sich jedoch einig, dass für die Große Kreisstadt Coswig ein einfacher Mietspiegel nach § 558 c BGB ausreichend ist, um einen fairen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern auch in Zukunft zu sichern.

Nach § 558 ff BGB kann die ortsübliche Vergleichsmiete durch:

  1. einen Mietspiegel (§ 558 c, § 558 d),
  2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558 e),
  3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
  4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen (hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen),

ermittelt werden.

Es wird allgemein anerkannt, dass der Mietspiegel in der Regel das am besten geeignete Instrument ist, die ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend darzustellen. Der Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe bei Neuvermietungen und zugleich ein Instrument zur Begründung oder Ablehnung von Mieterhöhungsverlangen. Er kann so einen Beitrag leisten, langwierige und teure gerichtliche Streitigkeiten über ortsübliche Vergleichsmieten zu vermeiden. Es bleibt für die Parteien jedoch unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen freie Vereinbarungen zu treffen.

Der Mietspiegel ist vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 gültig.