Unternehmer: was für Hilfen gibt es?

Übersicht Coronahilfen

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Die vom Teil-Lockdown betroffenen Branchen können ab sofort die Novemberhilfe der Bundesregierung beantragen. Antragstellung und Auszahlung erfolgen voll elektronisch über die soeben freigeschaltete Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Überbrückungshilfe III

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:

Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten, keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Förderfähige Kosten:

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können:

  • Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert
  • Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
  • Marketing- und Werbekosten
  • bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)

Für die letzten beiden Bereiche werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Es gibt Sonderregelungen für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche. (siehe unten)

Förderhöhe: Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich. Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 erfolgen; die reguläre Auszahlung durch die Länder startet im Monat März 2021.

Regelungen für Soloselbständige: Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.

Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).

Antragstellung/Auszahlung:

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Unternehmen müssen Anträge elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen

Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021. Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.

Weitere Informationen: 

Weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe III gibt es auf der Website des BMWi zu den Überbrückungshilfen für Unternehmen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten insb. zum Antragsverfahren, zur Suche nach prüfenden Dritten und zu benötigten Unterlagen für einen Antrag finden sich in den FAQ des BMWi zu den Überbrückungshilfen. FAQ gezielt zur Überbrückungshilfe III werden dort in Kürze eingestellt.

Darüberhinausgehende Fragen insb. zu den Direktanträgen zur Neustarthilfe für Soloselbstständige werden über eine Hotline beantwortet. Der Service-Desk für Soloselbstständige hilft unter folgender Nummer weiter: 030-1200 21034 (Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).

Fragen zu Anträgen, die über einen prüfenden Dritten gestellt werden, können in der

Regel am schnellsten von den jeweiligen Steuerberatern/innen, Wirtschaftsprüfern/innen, vereidigten Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälten/innen beantwortet werden. Bestehen hier weitere Fragen zum Antragsverfahren oder der Überbrückungshilfe, unterstützt die Hotline für prüfende Dritte: 030-5268 5087

(Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).

Sonderregelungen für einzelne Branchen:

Erweiterungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.

Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird eine zusätzliche Unterstützung geboten. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

FAQ zu Novemberhilfe und Neustarthilfe für Soloselbstständige https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Für Rückfragen stehen ich gern zur Verfügung.

Osman Nasr                               
Leiter Wirtschaftsförderung/Stadtmarketing
Stadtverwaltung Coswig

Tel:       03523 – 66160
eMail:   nasr@stadt.coswig.de

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