Grundsteuererklärung nur noch bis 31.01.2023!

Die Stadt Coswig appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bis spätestens 31. Januar 2023 beim Finanzamt Meißen einzureichen.

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen unserer Stadt. Alle Grundsteuereinnahmen bleiben direkt vor Ort. Damit finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig; das ändert sich auch nicht mit der Reform. D.h. das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Erst wenn alle Grundsteuermessbeträge für die Grundstücke in der Stadt Coswig vorliegen, kann der Stadtrat im Jahr 2024 über den ab 2025 gültigen Grundsteuerhebesatz diskutieren und entscheiden. Ab dem 1. Januar 2025 sind die Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht zu leisten.

Ohne das Mitwirken der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärung kann eine sachgerechte Debatte über die örtlichen Hebesätze nicht stattfinden. Wir bitten daher dringend um Ihre Mithilfe.

Über die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer und das „Wofür die Grundsteuer“ informiert Sie das Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform - YouTube

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.sachsen.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie Gemarkung, Flurstückszähler und -nenner, amtliche Fläche, Bodenrichtwert oder Ertragsmesszahl für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist über diese Internetseite zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch sowie den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt oder beim Grundbuchamt ist daher nicht notwendig.

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.sachsen.de Erklär-Videos und Ausfüllanleitungen für ELSTER. Schritt für Schritt wird dort das Ausfüllen anhand von Beispielen erläutert. Zudem sind viele hilfreiche Informationen auf dieser Internetseite zu finden, jeweils für Mieter und Pächter, Eigentümer, Land- und Forstwirte, Kommunen, Steuerberater, Erbbauberechtigte.

Für individuelle Rückfragen steht die Grundsteuer-Hotline des Finanzamtes Meißen unter tel. 03521-718 1100 zur Verfügung.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig, für uns das Finanzamt Meißen. Die Stadt Coswig ist daran nicht beteiligt.
  • Bei Nichteinreichung bis zum 31. Januar 2023 droht ein Säumniszuschlag oder gar ein empfindliches Bußgeld.
  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
    • unbebaute Grundstücke
    • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
    • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben haben im Frühjahr 2022 ein individuelles Informationsschreiben ihres Finanzamts erhalten. Darin wurde ihnen das Aktenzeichen mitgeteilt, unter dem das oder die Grundstücke beim Finanzamt geführt werden. Dieses muss bei der Abgabe der Feststellungserklärung angegeben werden. Sollte ein Bürger das Schreiben nicht erhalten oder verlegt haben, kann er das Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt erfragen.

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Kostenlos online mit ELSTER-Zertifikat: elster.de (Übrigens: Die Abgabe der Steuererklärung ist auch über das Zertifikat von Angehörigen erlaubt.)
  • Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht ein weiterer kostenloser Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung – »Grundsteuererklärung für Privateigentum« (mit und ohne ELSTER-Zertifikat nutzbar).
  • Elektronisch über andere Software-Unternehmer, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe mangels entsprechender Technik nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
  • Steuerberater erledigen die Grundsteuererklärung gegen Gebühr.

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

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