Verdienstausfall: Entschädigung für Eltern

Eckpunkte:

Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden, und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.

Außerdem müssen alle anderen Möglichkeiten, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, ausgeschöpft sein ( Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen,  Kurzarbeitergeld)

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Detaillierte Infos finden Sie hier. (Abweichend vom Formular hier die Info, dass die in Ziff. 3 des Antragsformulars geforderte „Kopie der Schließungsbescheinigung“ nicht beigefügt werden muss, da die Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen aufgrund der Allgemeinverfügung des SMS vom 23. März 2020 allgemein für ganz Sachsen gilt.)

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